Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 26.07.2012 zur Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit der Begutachtung eines Sachschadens zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches

Bei einem Schaden von 882,36 € netto (1.050,01 € brutto) ist kein Bagatellschaden mehr gegeben, der aus der Laiensphäre nur völligüberschaubare Auswirkungen haben könnte. Ob sich die Sachverständigengebühren im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten, ist allein nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Geschädigte kann vom Schädiger den Ersatz vollständiger Sachverständigengebühren ersetzt verlangen, wenn ihn … Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 26.07.2012 zur Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit der Begutachtung eines Sachschadens zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches weiterlesen